Ordentliche und außerordentliche Mitglieder werden in den BDA berufen.
Voraussetzungen für die Berufung als ordentliches Mitglied:
Zu außerordentlichen Mitgliedern können beamtete und angestellte Architekt*innen, z.B. leitende Mitarbeiter*innen der Bauverwaltungen, sowie Angehörige anderer Berufsgruppen berufen werden, die sich für die Ziele und Interessen des BDA eingesetzt haben und diese weiter unterstützen wollen.
An einer Berufung interessierte Kolleg*innen wenden sich an die in ihrer Stadt oder Region zuständige BDA-Gruppe. Diese macht sich ein Bild über die Eignung der Kandidat*in und leitet gegebenenfalls das förmliche Berufungsverfahren ein.
Mit der Berufung in den BDA wird das ordentliche Mitglied beitragspflichtig. Für Mitglieder, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es in NRW einen ermäßigten Beitragssatz.